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Medikamente

Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Medikamente

Apothekenpflichtige Medikamente dürfen grundsätzlich nur in Apo­the­ken vorrätig gehalten, verkauft und abgegeben werden. Das Arznei­mittel­gesetz unterscheidet hierbei zwischen einfachen apothe­ken­pflich­tigen und den verschrei­bungs­pflich­tigen Medikamenten.

Einfache apothe­ken­pflichtige Medikamente sind ohne Rezept in der Apotheke erhältlich. Sie sind - bei ent­sprechen­der Dosierung gemäß Beipack­zettel und/oder Apo­the­ker­­aus­kunft - gedacht für die kurzfristige Anwendung von leichteren Beschwerden oder Erkrankungen (z.B. Kopf- oder Zahn­schmerzen, Erkältungs­krankheiten), die die Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin nicht voraussetzt.

Verschreibungspflichtige Medikamente sind hingegen nur auf Verordnung/Verschreibung durch einen Arzt oder eine Ärztin erhältlich und bedürfen einer ärztlichen Betreuung. Sie unterliegen erhöhten Sicherheitsanforderungen, da sie auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier darstellen können.

Ob ein Medikament der Verschreibungspflicht unterliegt oder nicht, ist abhängig von

  • dem Wirkstoff und der Wirkstoffmenge. So ist das Schmerz- und Fiebermittel Ibuprofen beispiels­weise mit einer Wirkstoffmenge bis 400 mg apothekenpflichtig, ab 600 mg jedoch verschrei­bungs­pflichtig.
  • der Art der Verabreichung. Beispielsweise ist das Schmerz- und Fiebermittel Acetylsalicylsäure (ASS) in Form von Tabletten oder Brausetabletten apothekenpflichtig, als Injektionslösung zur intra­venö­sen Anwendung durch einen Arzt oder eine Ärztin hingegen ver­schrei­bungs­pflichtig.
  • der „Neuheit“ des Wirkstoffes. Zwar haben die apotheken­pflich­tigen Medikamente durch Zulassungsstudien ihre Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität nachweisen müssen. Eine Erfahrung in der breiten Bevölkerung und über Jahre liegt allerdings noch nicht vor.
  • dem Anwendungsgebiet und dem Erkrankungsbild (chronisch oder akut). So ist beispielsweise der Schleimlöser Acetylcystein (ACC) trotz gleichem Wirkstoff und gleicher Wirkstoffmenge sowohl verschreibungspflichtig als auch rezeptfrei.

Freiverkäufliche Medikamente sind auch außerhalb von Apotheken erhältlich (z.B. Vitamine, Stärkungsmittel, Tees, pflanzliche Medika­mente).
 

Aut-idem-Regelung

Der Ausdruck „aut idem“ ist lateinisch und bedeutet: „oder das Gleiche“. Wenn Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin auf dem Kassenrezept ein Medikament verordnet, kann dieses gegen ein anderes wirkstoffgleiches Medikament ausgetauscht werden. Die Apo­the­kerin oder der Apotheker ist sogar dazu verpflichtet, ein rabat­tier­tes Medikament herauszugeben, wenn es eine Arznei­mittel-Rabatt­vereinbarung („Rabattvertrag“) zwischen dem jeweiligen Hersteller und Ihrer Krankenkasse gibt.

Wenn der Arzt oder die Ärztin den Austausch zulässt…
Das Aut-idem-Feld findet man auf jedem Kassenrezept (links neben der Medikamenten-Verordnung). Lässt der Arzt oder die Ärztin dieses Feld frei, kreuzt er oder sie es also nicht durch, wird der Apotheker oder die Apothekerin Ihnen - sofern vorhanden - ein rabattiertes Medikament aushändigen. Damit bei einem Austausch die gleiche medizinische Qualität gewährleistet bleibt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Wirkstoff und Wirkstärke sind identisch
  • die Darreichungsform ist gleich bzw. austauschbar
  • das Arzneimittel ist für das gleiche Anwendungsgebiet zugelassen
  • es handelt sich um eine vergleichbare Packungsgröße

Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit werden auch bei dem rabattierten Medikament garantiert.

Wenn der Arzt oder die Ärztin den Austausch nicht zulässt…
In manchen Fällen kann es sein, dass der Arzt oder die Ärztin einen Aus­tausch durch ein anderes wirk­stoff­­gleiches Medikament nicht zulässt. Dies kann dann entscheidend sein, wenn bei Ihnen beispiels­weise Unverträglichkeiten vorliegen oder Sie mit dem verordneten Medikament gut eingestellt werden konnten (beispielsweise bei Erkran­kungen wie Epilepsie, Parkinson oder Schild­drüsen­erkrankungen). Kreuzt der Arzt oder die Ärztin das Aut-idem-Feld durch, so ist ein Austausch durch ein anderes wirkstoff­gleiches Medikament nicht möglich.

Anders verhält es sich jedoch bei Original- und Importarzneimittel. Hier ist - trotz Aut-idem-Kreuz - ein Austausch untereinander möglich bzw. sogar verpflichtend, da das Original­präparat und der sogenannte Re-Import als identisch gelten.

Zusammenfassung

  • Es gibt nicht-veschreibungspflichtige (rezeptfreie) und ver­schrei­bungspflichtige Medikamente
  • Verschreibungspflichtige Medikamente sind immer apo­the­ken­­pflichtig, sie gibt es nur mit Rezept
  • Rezeptfreie Arzneimittel werden unterteilt in apotheken­pflich­tig  (z.B. Grippemittel) und freiverkäuflich (z.B. pflanz­liche Mittel mit Baldrian). Ihre Anwendung erfordert keine ärztliche Verordnung
  • Die Anwendung verschreibungspflichtiger Medikamente bedarf einer ärztlichen Betreuung und unterliegt erhöhten Sicherheits­an­for­derungen
  • Apotheker und Apothekerinnen sind verpflichtet, ein ärztlich verordnetes Medikament gegen ein wirkstoffgleiches, güns­ti­geres Medikament auszutauschen, wenn die jewei­lige gesetz­liche Kranken­asse, bei denen Sie versichert sind, einen Rabattvertrag zu dem jeweiligen Wirkstoff abge­schlos­sen hat und nichts anderes auf dem Rezept vermerkt ist

 

Letzte Aktualisierung: Mai 2023

Wichtige Informationen

Die Inhalte auf dieser Web­seite dienen der allge­meinen Information und ersetzen keinesfalls die Behandlung durch die Ärztin/den Arzt und/oder die Beratung durch die Apothekerin/den Apo­the­ker. Des Weiteren stellen sie keine Empfehlungen oder Bewer­tungen von Therapie­ver­fahren dar. Im Bedarfsfall sollte immer eine Ärztin/ein Arzt aufgesucht werden.

Bundesärztekammer

Die Bundes­ärztekammer (Arbeits­gemeinschaft der Deutschen Ärzte­kammern) ist die Spitzen­organisation der ärztlichen Selbst­verwaltung. Es werden u.a. Informationen für Ärztinnen und Ärzte und für Patienten und Patient­innen zur Gesundheits­förderung angeboten.

Leitfaden „Medikamente – schädlicher Gebrauch und Abhängigkeit“

Der Leitfaden informiert über problematische Arznei­mittelgruppen und möchte zu einer frühen Erkennung von Patienten mit einer Abhängig­keits­gefährdung beitragen sowie Hilfe­stellungen für ihre Behandlung leisten.

Alternative Vertriebs­wege für Arzneimittel

Das Angebot an Arznei­mitteln hält für Patienten manch bittere Pille bereit: Zahlreiche Medikamente gibt’s nicht auf Rezept und müssen aus ei­ge­ner Tasche bezahlt werden. Die klassische Apotheke als einzige Bezugs­quelle von Tabletten, Salben und Tink­turen hat ausgedient. Kunden können sich auch in Drogerie­märkten oder Internet­apo­theken mit den nötigen Prä­pa­raten ver­sorgen.

Basisinformation Medikamente

Die Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zum Thema Medikamente zusammen. Sie enthält Angaben zu den Gefahren von Medikamentenmissbrauch und -abhängigkeit. Hinweise auf Beratungsangebote und fachliche Hilfe ergänzen die Informationen.

Bulletin zur Arznei­mittelsicherheit

Das Bulletin zur Arzneimittel­sicherheit der bei­den Bundesoberbehörden (BfArM und PEI) informiert zu aktuellen Aspekten der Risikobe­wer­tung von Arzneimitteln. Ziel ist es, die Kommunikation mög­licher Risiken von Arzneimit­teln zu verbessern und die Bedeutung der Überwachung vor und nach der Zulassung (Pharmakovigilanz) in den Blickpunkt zu rücken.