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Familienplanung

Meldungen zum Thema

Bundestag beschließt erweiterte Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt

Abhängig beschäftigte Frauen erhalten künftig die Möglichkeit, eine Schutzfrist nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche in Anspruch zu nehmen. Der Bundestag hat einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Anpassung verabschiedet.

Am 31. Januar hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG), das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, führte einen besonderen Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche ein. Ab dem 1. Juni soll auch der mutterschutzrechtliche Gesundheitsschutz ausgeweitet werden.

Lisa Paus: "Für mich ist es ein gutes Zeichen für Frauen in Deutschland, dass man sich auf einen gestaffelten Mutterschutz bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche geeinigt hat - mein Dank gilt allen Beteiligten, dass wir das über Parteigrenzen hinweg geschafft haben. Denn klar ist: Schwangere Frauen werden damit nun noch besser geschützt. Eine Fehlgeburt kann eine traumatische Erfahrung sein. Der gestaffelte Mutterschutz gibt mehr betroffenen Frauen die Möglichkeit, sich nach einer Fehlgeburt zu erholen und so auch mögliche gesundheitliche Komplikationen zu vermeiden. Eine Schutzlücke wird geschlossen: Frauen sollten in einer solchen Situation selbstverständlich Mutterschutz erfahren. Der gestaffelte Mutterschutz stärkt daher auch die Selbstbestimmung von Frauen in Deutschland. Außerdem erfährt die enorme Belastungssituation von betroffenen Frauen eine Enttabuisierung. Schwangere Frauen erhalten in Deutschland nun endlich den Schutz, den sie benötigen."

Frauen selbstbestimmte Entscheidungen ermöglichen
Die konkrete Ausgestaltung der Regelung soll es abhängig beschäftigten Frauen ermöglichen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob sie eine Schutzfrist in Anspruch nehmen oder nicht. Zudem wird die Länge der Mutterschutzfristen bei einer Totgeburt (ab der 24. Schwangerschaftswoche) klargestellt. Die Schutzfrist beträgt einheitlich 14 Wochen. Entsprechende Regelungsänderungen werden für Selbständige, die eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wählen, und Bundesbeamtinnen und Soldatinnen geschaffen.

In einem weiteren Schritt sollen auch Selbständige, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, einbezogen werden.

Externe Links

Zitiert nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 31.01.2025