Webanalyse / Datenerfassung

Wir möchten diese Website fortlaufend verbessern. Dazu wird um Ihre Einwilligung in die statistische Erfassung von Nutzungsinformationen gebeten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Welcher Dienst wird eingesetzt?

Matomo

Zu welchem Zweck wird der Dienst eingesetzt?

Erfassung von Kennzahlen zur Webanalyse, um das Angebot zu verbessern.

Welche Daten werden erfasst?

  • IP-Adresse (wird umgehend anonymisiert)

  • Gerätetyp, Gerätemarke, Gerätemodell

  • Betriebssystem-Version

  • Browser/Browser-Engines und Browser-Plugins

  • aufgerufene URLs

  • die Website, von der auf die aufgerufene Seite gelangt wurde (Referrer-Site)

  • Verweildauer

  • heruntergeladene PDFs

  • eingegebene Suchbegriffe.

Die IP-Adresse wird nicht vollständig gespeichert, die letzten beiden Oktette werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt weggelassen/verfremdet (Beispiel: 181.153.xxx.xxx).

Es werden keine Cookies auf dem Endgerät gespeichert. Wird eine Einwilligung für die Datenerfassung nicht erteilt, erfolgt ein Opt-Out-Cookie auf dem Endgerät, welcher dafür sorgt, dass keine Daten erfasst werden.

Wie lange werden die Daten gespeichert?

Die anonymisierte IP-Adresse wird für 90 Tage gespeichert und danach gelöscht.

Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten erfasst?

Die Rechtsgrundlage für die Erfassung der Daten ist die Einwilligung der Nutzenden nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Einwilligung kann auf der Datenschutzseite jederzeit widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt davon unberührt.

Wo werden die Daten verarbeitet?

Matomo wird lokal auf den Servern des technischen Dienstleisters in Deutschland betrieben (Auftragsverarbeiter).

Weitere Informationen:

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen.

Aktuelle Meldungen

Stillfreundlichkeit im Betrieb lohnt sich

Tipps für Arbeitgebende
Stillen wirkt sich positiv auf die Gesundheit von Mutter und Kind aus. Davon profitieren auch Arbeitgebende, denn gesunde Frauen mit gesunden Kindern haben tendenziell weniger Fehlzeiten. Stillen wirkt sich positiv auf die Gesundheit von Mutter und Kind aus. Davon profitieren auch Arbeitgebende, denn gesunde Frauen mit gesunden Kindern haben tendenziell weniger Fehlzeiten. Ein guter Grund, Stillende zu unterstützen und stillfreundliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Das Netzwerk Gesund ins Leben im Bundeszentrum für Ernährung (BZfE) hat hierzu Tipps für Arbeitgebende zur Stillfreundlichkeit im Betrieb zusammengestellt, die bei der praktischen Umsetzung unterstützen.

„Oft ist es ganz einfach, stillfreundlich zu werden“, sagt Maria Flothkötter, Leiterin des Netzwerks Gesund ins Leben. „Gehen Sie früh in den Austausch mit der Mutter, stimmen Sie Zeiten zum Stillen oder Abpumpen ab und schaffen Sie dafür geeignete Bedingungen, die die Privatsphäre der Stillenden sicherstellen. Ein abschließ­barer Raum ist ideal. Wichtig ist auch, dass alle im Betrieb über die rechtlichen Bedingungen informiert sind und Verständnis für die Bedürfnisse der Stillenden haben.“

Der Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit sollte kein Grund zum vorzeitigen Abstillen sein. Still- und Familienfreundlichkeit gehören zusammen und sind für viele Frauen ein wichtiges Kriterium bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes. In Zeiten des Fachkräftemangels können Betriebe durch die Umsetzung einen Wettbewerbsvorteil erlangen.

„Bei günstigen Arbeitsplatzbedingungen kehren Mütter häufig früher in den Beruf zurück, sind zufriedener und identifizieren sich mehr mit dem Betrieb“, so Maria Flothkötter. Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) bildet in Deutschland den recht­lichen Rahmen und trägt dem gebotenen Schutz von Schwangeren und Stillenden Rechnung. Die Umsetzung ist jedoch leider nicht selbstverständlich: Sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmerinnen sind häufig nicht über ihre Rechte und Pflichten informiert. Darüber hinaus gibt es einen Informationsbedarf bei der Belegschaft. So erschweren Diskussionen, ob Stillzeiten nachgearbeitet werden müssen, Müttern den Arbeitsalltag. Dabei ist die bezahlte Freistellung für Stillzeiten im MuSchG klar geregelt und nicht verhandelbar. Das gleiche gilt für die Verpflichtung der Arbeitgebenden, keine Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zu fordern sowie die Arbeitsbedingungen auf Gesundheitsgefährdungen hin zu überprüfen und gegebenenfalls notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Im Rahmen der diesjährigen Weltstillwoche zum Thema „Stillen im Beruf“ vom 2. bis 8. Oktober engagieren sich unterschiedlichste Institutionen sowie Akteurinnen und Akteure. Unter Beteiligung der WHO und UNICEF ist die Weltstillwoche die größte gemeinsame Kampagne aller stillfördernden Organisationen weltweit. Ziel ist es, Stillen als natürliche und selbstverständliche Ernährung für Säuglinge in den Mittelpunkt zu stellen und sowohl Familien als auch die Gesellschaft über die positiven Effekte des Stillens zu informieren.

Weitere Informationen:

Material und Angebote zur Weltstillwoche 2023: www.gesund-ins-leben.de/stillen-und-beruf
Telefonaktion mit drei Expertinnen zur Vereinbarkeit von Stillen und Beruf: 5. Oktober 2023, 17 bis 19 Uhr, Kostenfreie Rufnummer 0800 – 0 60 40 00

Zitiert nach einer Meldung des Bundeszentrums für Ernährung vom 04.10.2023