Welche Untersuchungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?
Heutzutage werden für Kinder und Erwachsene zahlreiche Früherkennungsuntersuchungen angeboten. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen bei vielen Früherkennungsuntersuchungen für bestimmte Personengruppen die Kosten.
Früherkennungsuntersuchungen haben das Ziel, Krankheiten in einem frühen Stadium zu entdecken, in dem sie noch keine Beschwerden verursachen. Eine frühzeitige Behandlung ist sinnvoll, wenn sie zu besseren Ergebnissen führt als eine später einsetzende Behandlung. Jede Früherkennungsuntersuchung sollte daraufhin untersucht werden, welchen Nutzen und Schaden sie bringen kann. Hier finden Sie allgemeine Informationen zu Früherkennungsuntersuchungen. Über aktuelle Forschungsergebnisse zu den Vor- und Nachteilen einiger dieser Programme berichten wir hier.
Wenn Sie überlegen, eine solche Untersuchung wahrzunehmen, können Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt besprechen, was dafür und was dagegen spricht. Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann auf Kosten seiner Krankenkasse folgende Früherkennungsuntersuchungen in Anspruch nehmen:
Darüber hinaus gibt es weitere Früherkennungsuntersuchungen für Frauen, Männer oder Kinder:
Für Frauen:
Für Männer:
Für Kinder:
Zu allen Früherkennungsuntersuchungen gehört ein ärztliches Aufklärungsgespräch, in dem die Untersuchungen genau erklärt werden. Wer zu einer Früherkennungsuntersuchung geht, muss keine Praxisgebühr zahlen.
Neben den hier aufgezählten Früherkennungsuntersuchungen gibt es noch weitere spezielle Angebote, zum Beispiel die Zahnvorsorgeuntersuchung für Erwachsene, die zweimal im Jahr in Anspruch genommen werden kann, oder die Schwangerenvorsorge. Eine vollständige Liste aller Vorsorge- und Früherkennungsangebote bietet das Bundesministerium für Gesundheit hier als PDF-Datei.
Bin ich dazu verpflichtet, an Früherkennungsuntersuchungen teilzunehmen?
In Deutschland gibt es keine Pflicht zu Früherkennungsuntersuchungen. Mit der letzten Gesundheitsreform wurde jedoch für bestimmte Personengruppen eine Beratungspflicht für folgende Früherkennungsuntersuchungen eingeführt:
Mit Beratungspflicht ist gemeint, dass man sich als Versicherter von Ärztin oder Arzt einmalig über die Früherkennungsuntersuchung aufklären lassen soll - danach kann man entscheiden, ob man sie wahrnehmen will oder nicht. Die Beratungspflicht gilt für alle gesetzlich versicherten Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren wurden, sowie alle Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden. Wer sich nicht von seiner Ärztin oder seinem Arzt über diese Früherkennungsuntersuchungen aufklären lässt, hat im Fall, dass er später eine der genannten Krebserkrankungen bekommt, höhere Kosten zu tragen. Statt 1 % müssen dann bis zu 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen für medizinische Leistungen zugezahlt werden. Grundlage für die Berechnung sind hier zum Beispiel nicht die Kosten eines Krankenhausaufenthaltes, sondern nur die 10 Euro Zuzahlung pro Kalendertag.
Wer im Fall einer Krebserkrankung von einer geringeren Zuzahlung profitieren will, muss sich innerhalb von zwei Jahren nach Erreichen des jeweiligen Alters einmalig beraten lassen. Die Beratung kann mit einem Eintrag in einen Präventionspass nachgewiesen werden, der dem Bonusheft beim Zahnarzt ähnelt, oder mit einer Bescheinigung. Die Beratung über die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen soll sich an Merkblättern des Gemeinsamen Bundesausschusses orientieren - dem obersten Beschlussgremium von Ärzte- und Zahnärzteschaft, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland. Die Merkblätter des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Sie in Ihrer Arztpraxis, oder Sie können sie hier herunterladen.
Zitiert nach gesundheitsinformation.de
ISHEID 2012 - International Symposium HIV and Emerging Infectious Diseases
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